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Di 13. Nov 2018, 14:14

Es geht voran!

Ich bin vom TÜV Nord zum TÜV HANSE geschickt worden,
da der TÜV NORD Hamburg keine Einzelabnahme nach $19(2) machen darf.

Kein Problem, ist ja alles in einer Straße hier.

Sachlage kurz dort vorgetragen.
Sei alles kein Problem und die notwendigen Unterlagen habe ich auch....

Mal sehn, ich berichte wieder am 3.Dez.

Di 13. Nov 2018, 14:14

Mo 3. Dez 2018, 20:43

Heute hat es geklappt!

Nach kurzer Erläuterung der Situation hat der aaS seine Arbeit aufgenommen und für die beiden Reifen ein Gutachten erstellen mit welchem ich bei der Zulassungsstelle die Reifen wohl eingetragen bekomme.

3.25 H19 Metzeler
120/80-18 62H Metzeler

Die Nachuntersuchung wurde dabei auch gleich durchgeführt und somit HU bestanden.

Nach Ausstellung des neuen FZS bekomme ich dann auch von der Zulassungsstelle die neue Plakette verpasst.

Danke an ALLE für eure Beiträge!

Di 18. Dez 2018, 22:16

Glückwunsch ! Bei mir hat der TÜV-Nord Glashütte das Gutachten für Reifengröße 4.00 statt 120 für schlappe € 64,50 ausgestellt. Reifenfreigaben interessieren ja nicht mehr, es erlischt zwingend die Betriebserlaubnis und wenn der Reifenhersteller dreimal reinschreibt, daß nicht.
Gruß, Peter

Do 20. Dez 2018, 15:58

Die Betriebserlaubnis erteilt das KBA und nicht der Reifenhersteller. In der BE bzw. der Typgenehmigung sind die zulässigen Reifengrößen aufgeführt. Abweichende Reifengrößen erfordern folglich eine Begutachtung nach § 19.2 (Verweis auf § 21) bzw. 19.3 ( Anbauabnahme) StVZO.

Anders sieht es bei Abweichungen von der Fabrikatsbindung aus. Hier genügt tatsächlich das Mitführen der Reifenfreigabe des Reifenherstellers, sofern keine Abweichung von den in der BE bzw. Typgenehmigung aufgeführten Reifengrößen vorliegt.

Das ist m.E. eindeutig geregelt.

Gruß Alwin

Reifenfreigabe

Fr 1. Jan 2021, 21:15

Bild

Gibt scheinbar wieder eine Änderung

......darf jeder Reifen ab Herstellungsdatum 2020, der die Parameter in der Zulassung oder Übereinstimmungserklärung (COC) erfüllt, nun auch ohne Reifenherstellerfreigabe montiert werden, ohne dass die BE zunächst nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO zu erlöschen droht.


Gilt für Fahrzeuge mit EU-Typengenehmigung und steht im Verkehrsblatt 2019, S. 530
gefunden hier.....

https://custombike.de/recht-und-info/ae ... re-folgen/

Also selber Reifentyp von anderem Hersteller in Zukunft auch "ohne Freigabe" :D

Fr 1. Jan 2021, 22:21

Moin,
Norbert, was steht da genau?
......darf jeder Reifen...montiert werden, ohne dass die BE zunächst nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO zu erlöschen droht.


Für mich heißt das zunächst mal nur für nun-COC: nach der Montage auf dem Weg zum TÜV ist die Betriebserlaubnis (noch) nicht erloschen. Vielleicht gab es da mal einen Präzidenzfall. Denn für das Fahren mit einem Reifen nach Bj. 2020 brauchtest du bisher zwingend eine Einzelabnahme. Der Weg zum TÜV ist irgendwo anders im Gesetzestext geregelt, muss nicht am gleichen Tag sein aber unmittelbar... oder so ähnlich

Das müssen wir noch mal genauer klären.

Grüße, Olaf
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