Hallo zusammen,
unter
https://xjfahrer.bboard.de/board/ftopic ... 12284.html habe ich mich schon ausführlich zum Thema und Folgen der Verlautbarungen des Verkehrsblattes 15/2019 S. 530 zu Motorradreifenumrüstungen ausgelassen.
Hier dazu unter der "Modellübergreifenden Rubrik" nun mein abschließendes Fazit nachdem ich Stand heute (10.08.2021) zu dem Thema nahezu alle beteiligten Organisationen, beginnend vom BMVI, Bundeskraftfahrtamt, Verkehrsministerium des Landes Bayern (Wohnen, Bau, Verkehr), der Zulassungsbehörde des Landkreises München, dem TÜV Süd bis hin zur einer Motorradprüfgruppe der Autobahnpolizei kontaktiert habe um herauszufinden, nach welchen Regularien nun tatsächlich Reifenänderungen bei Fahrzeugen mit nationaler Typisierung und Reifenfabrikatebindung durchzuführen sind.
Fakt dazu ist, daß es dazu momentan 2 in Teilen divergierende Regelungen gibt:
A. Nach dem BMVI-Verkerhsblatt 15/2019: Bei allein einer Reifenfabrikateänderung ( Typ, Grösse, Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindexe bleiben entsprechend dem Eintrag im ZB1 gleich): Bei Reifen mit einem Produktionsdatum bis 31.12.2019 genügt das mitführen einer "alten Unbedenklichkeitsbescheinigung der Reifenhersteller", ab Reifenproduktionsdatum 01.01.2020 ist eine Abnahme nach §19.3 durch eine Prüforganisation durchzuführen, da ansonsten die Betriebserlaubnis erlischt.
B. Nach der "AKE"-Verlautbarung vom 19. Januar 2021 gilt dazu für die Prüfgesellschaften (TÜV u. Konsorten) bei der HU: Änderungen wie unter A beschrieben (=nur Fabrikateänderung) werden bei Fahrzeugen mit nationaler Typisierung künftig analog wie bei Fahrzeugen mit EU-Typisierung gehandhabt. Es genügt eine mitzuführende Reifenherstellerfreigabe/-bescheingung (dies eine Vorgabe, die im Gegensatz zur Verkehrsblatt-Verlautbarung!) . Eine Abnahme nach 19.3 STVZO ist nicht notwendig. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht.
Ich habe daraufhin zu diesen divergierenden Vorschriften/Maßnahmen das BMVI um Stellungnahme gebeten. Ergebnis: Man behart auf den eigenen Ausführungen des Verkehrsblattes und verweist hinsichtlich der AKE-Festlegungen auf das Bundeskraftfahrtamt, dass dem "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch" vorsitzt. Eine Antwort von dort steht leider bis heute aus. Anfragen bei Prüforganisationen zeigen wiederum, daß vorwiegend nach der AKE-Regelung geprüft wird. Die schon etwas zurückliegende Anfrage bei der erwähnten Motorradprüfgruppe zeigte, daß diese eher nach AKE-Maßstäben prüft. Ein Anruf bei meiner KFZ-Zulassungsstelle ergab, daß dieses Thema rein fachlich dort noch nicht so richtig present war.
Internetrecherchen in anderen Motorradfahren ergaben dazu infolge das Bild, daß sich jeder - je nach Art der Typisierung des eigenen Mopeds (EU- oder nationale Typisierung) - sich nun die ihm genehme Vorschrift (Verkehrsblatt o. AKE) heranzieht. ;o))
Die Folge dieser nun fast schon krotesk anmutenden Gesamtsituation kann nun dazu führen, daß man im worst-case trotz frischer HU bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle mit einer sofortigen Stillegung wegen erloschener Betriebserlaubnis konfrontiert werden kann.
Welch ein rechtliches Tollhaus.
Bleibt gesund und legt Euch eine gute Rechtschutzversicherung zu.
Grüsse
Herbert