alwin hat geschrieben:
@ Olaf
Nicht vorgeschrieben bedeutet eindeutig auch nicht verboten.
Ein Motorrad mit Seitenwagen, das mit PKW-Reifen ausgerüstet ist, fällt hinsichtlich der Bereifung unter die ECE-R Nr. 30 u. 54. Somit ist Winterbereifung in diesem Falle eindeutig vorgeschrieben.
Es ist außerdem in den Ausnahmen von der Winterreifenpflicht klar die Rede von einspurigen Fahrzeugen. Damit sind Gespanne, unabhängig von nationaler oder EU- Einstufung nicht gemeint.
Interessant wäre aber in diesem Zusammenhang, wie es sich bei Gespannen mit reiner Mororradbereifung, ich denke da z.B. an die alten Emmen, verhält. Hinsichtlich der o.g. Begründung für die Ausnahme müssten sie eigentlich auch darunter fallen. Ich versuch mal das herauszufinden; kann aber etwas dauern, da unsere großkopferten Juristen für den gemeinen Prüfer nicht immer erreichbar sind.
Gruß Alwin
Hallo Alwin,
die Emmen auch ältere NSU, BMW und Horex haben ja eine Erlaubnis für den wahlweisen Betrieb. Sie können ohne Beiwagen zur HU gefahren werden, sind nach Papieren also immer Einspurfahrzeuge. Andere Gespanne in D aber auch, nur im übrigen Europa nicht, deshalb mein Einwand.
Beispiel: Streckensperrungen für Motorräder gelten in D auch für Gespanne, in A jedoch nicht. Die neue Reifenregelung gilt in D für Motorräder, für Gespanne jedoch nicht. Etwas inkonsequent das Ganze.
_________________
wi müssen all tau Moder warn, tau Moder ... tau Moder ...!