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 Betreff des Beitrags: Winterreifen an Motorrädern
BeitragVerfasst: Di 29. Sep 2020, 15:32 
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Hallo zusammen,

heute habe ich mit der Infopost des TÜV NORD zum Thema folgende Information bekommen:

Für Krafträder ( einspurige Fahrzeuge ) sind Winterreifen nicht vorgeschrieben.

Es gilt §2 Abs.3a der StVO " Straßenbenutzug durch Fahrzeuge "

" Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf dies bei Glatteis, Schneeglätte Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderung an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Abs. 4 der StVZO genügen. Satz 1 gilt nicht für:

1. .....
2. einspurige Kraftfahrzeuge
3. .....

Begründung:
Motorradreifen werden nach ECE-R 75 genehmigt. Für PKW und LKW Reifen gelten die ECE-Regelungen Nr.30 und Nr.54
Die Kennzeichnung (z.B. das Alpine-Symbol) von Reifen ist in der ECE-R117 geregelt. In dieser Regelung wird aud die ECE-Regelungen Nr.30 und 54 verwiesen, nicht aber auf die ECE-R75 von Motorradreifen. Somit gilt diese Regelung ( z.B. das Alpine-Symbol) nicht für Reifen die nach ECE-R75 (Motorradreifen) genehmigt wurden.

Gruß Alwin

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 29. Sep 2020, 15:32 


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BeitragVerfasst: Di 29. Sep 2020, 20:24 
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Schau mal bei Heidenau nach, die haben grobstollige Reifen, die sind optimal für im Winter zu fahren.
Allerdings darfst du damit nur 130 max. Km/h fahren, sprch, du bekommst einen Aufkleber auf den Tank praktisch als Hinweis.


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 Betreff des Beitrags: Re: Winterreifen an Motorrädern
BeitragVerfasst: Di 29. Sep 2020, 21:26 
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alwin hat geschrieben:
Hallo zusammen,

heute habe ich mit der Infopost des TÜV NORD zum Thema folgende Information bekommen:

Für Krafträder ( einspurige Fahrzeuge ) sind Winterreifen nicht vorgeschrieben.

Es gilt §2 Abs.3a der StVO " Straßenbenutzug durch Fahrzeuge "

...

Gruß Alwin


Danke für die Info, Alwin.

Nicht vorgeschrieben heißt auch nicht verboten, oder? Es bleibt die Frage: ist ein Motorrad mit Seitenwagen und Autobereifung ein Motorrad (deutsche Gesetzgebung) oder ein asymmetrisches Dreirad, (Fzg-Klasse L4e - EG Regelung)?

Musst du nicht beantworten, ist aber immer eine separate Recherche wert. ;)
Weil der Gesetzgeber gehalten ist , deine Regeln EU konform zu schreiben.

Grüße, Olaf

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BeitragVerfasst: Mi 30. Sep 2020, 05:08 
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Moin Alwin.
2011 gab´s noch Winter und eine Diskussion um Motorradwinterreifen.
Ich tat damals das: https://xjfahrer.bboard.de/board/ftopic ... -8514.html

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Gruß. Eddie,
-
un Agathe nickt mi´m Kopp.


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 Betreff des Beitrags: Re:
BeitragVerfasst: Mi 30. Sep 2020, 08:22 
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Man kann auch andere Reifen montieren...

http://up.picr.de/13357952zb.jpg

Fragt sich nur, ob es was bringt.

Auf nassen- und rutschigen Straßen jedenfalls nicht.

Da sind die original Reifen deutlich besser.

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4BR:147000km
Sturzpads, Tourenlenker, Kurzgasgriff, Heizgriffe, Handprotektoren, Kette 16/45 108, Stahlflex. v.& h., YSS Federbein, Wavescheiben&Sinterbeläge
Defekte:
3 Radlager, Tachowelle, 3 Gleichrichter, Anlassermagnetschalter


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BeitragVerfasst: Mi 30. Sep 2020, 08:48 
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@ Olaf

Nicht vorgeschrieben bedeutet eindeutig auch nicht verboten.
Ein Motorrad mit Seitenwagen, das mit PKW-Reifen ausgerüstet ist, fällt hinsichtlich der Bereifung unter die ECE-R Nr. 30 u. 54. Somit ist Winterbereifung in diesem Falle eindeutig vorgeschrieben.

Es ist außerdem in den Ausnahmen von der Winterreifenpflicht klar die Rede von einspurigen Fahrzeugen. Damit sind Gespanne, unabhängig von nationaler oder EU- Einstufung nicht gemeint.

Interessant wäre aber in diesem Zusammenhang, wie es sich bei Gespannen mit reiner Mororradbereifung, ich denke da z.B. an die alten Emmen, verhält. Hinsichtlich der o.g. Begründung für die Ausnahme müssten sie eigentlich auch darunter fallen. Ich versuch mal das herauszufinden; kann aber etwas dauern, da unsere großkopferten Juristen für den gemeinen Prüfer nicht immer erreichbar sind.

Gruß Alwin

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BeitragVerfasst: Mi 30. Sep 2020, 11:34 
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alwin hat geschrieben:
@ Olaf

Nicht vorgeschrieben bedeutet eindeutig auch nicht verboten.
Ein Motorrad mit Seitenwagen, das mit PKW-Reifen ausgerüstet ist, fällt hinsichtlich der Bereifung unter die ECE-R Nr. 30 u. 54. Somit ist Winterbereifung in diesem Falle eindeutig vorgeschrieben.

Es ist außerdem in den Ausnahmen von der Winterreifenpflicht klar die Rede von einspurigen Fahrzeugen. Damit sind Gespanne, unabhängig von nationaler oder EU- Einstufung nicht gemeint.

Interessant wäre aber in diesem Zusammenhang, wie es sich bei Gespannen mit reiner Mororradbereifung, ich denke da z.B. an die alten Emmen, verhält. Hinsichtlich der o.g. Begründung für die Ausnahme müssten sie eigentlich auch darunter fallen. Ich versuch mal das herauszufinden; kann aber etwas dauern, da unsere großkopferten Juristen für den gemeinen Prüfer nicht immer erreichbar sind.

Gruß Alwin


Hallo Alwin,

die Emmen auch ältere NSU, BMW und Horex haben ja eine Erlaubnis für den wahlweisen Betrieb. Sie können ohne Beiwagen zur HU gefahren werden, sind nach Papieren also immer Einspurfahrzeuge. Andere Gespanne in D aber auch, nur im übrigen Europa nicht, deshalb mein Einwand.

Beispiel: Streckensperrungen für Motorräder gelten in D auch für Gespanne, in A jedoch nicht. Die neue Reifenregelung gilt in D für Motorräder, für Gespanne jedoch nicht. Etwas inkonsequent das Ganze.

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