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BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 09:20 
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Jepp, schwer an die Wand gefahren. Wir sind zwar hier tatsächlich eine verschwindende Minderheit und sollten uns nicht zu arg aufkröpfen. Nicht, dass wir demnächst Fackelaufzüge vor der Wohnung eines Verkehrsministers veranstalten … :shock:

Davon abgesehen erscheint es wie üblich halt überreguliert, dabei on top unverständlich formuliert.
Wobei ich Olafs
Crazy Cow hat geschrieben:
1) Der Gesetzgeber will nicht, das weiterhin Reifenfabrikatsbindungen ausgetragen werden. Warum ist doch scheißegal. Stattdessen sollen Die Reifen, die nicht unter die Freistellung fallen zusätzlich eingetragen werden.
Meine Interpretation: Na und, das war auch früher schon so, das Austragen war eine Mode, die eine gewisse Zeit Gültigkeit hatte.

2) Der Gesetzgeber will nicht, das Karl Arsch und sein Schwager mit einer selbstkopierten Hersteller-Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne ABE am Straßenverkehr teilnehmen, weil im Schadensfall die Versicherung nicht zahlen muss, sondern der Staat.
Meine Interpretation: Ich will das auch nicht, das kost nämlich im Schadenfall mein Geld.
Argumentation grundsätzlich nachvollziehen und auch so unterschreiben würde.

Meiner Ansicht nach geht es bestenfalls noch um folgende Nuance: Sind unsere Mopeten meiner o.a. Auslegung des Textes dazu geeignet, nach den aktuellen Regularien vergleichbare Bereifungen in einem minder teuren Verwaltungsakt eingetragen zu bekommen – oder muss der ein oder andere Prüfer in einem solchen Fall zwingend das volle Programm einer gesonderten Abnahme fahren.

Nach allem, was man z.B. bei den Reifenherstellern liest gilt zweiteres. Nach meiner Ansicht ergibt sich aus dem verlinkten AKE-Text ein milderes Prozedere.

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Gruß, Alex

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Verfasst: Do 9. Dez 2021, 09:20 


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BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 10:28 
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alexanderfrese hat geschrieben:
Meiner Ansicht nach geht es bestenfalls noch um folgende Nuance: Sind unsere Mopeten meiner o.a. Auslegung des Textes dazu geeignet, nach den aktuellen Regularien vergleichbare Bereifungen in einem minder teuren Verwaltungsakt eingetragen zu bekommen – oder muss der ein oder andere Prüfer in einem solchen Fall zwingend das volle Programm einer gesonderten Abnahme fahren.

Nach allem, was man z.B. bei den Reifenherstellern liest gilt zweiteres. Nach meiner Ansicht ergibt sich aus dem verlinkten AKE-Text ein milderes Prozedere.


Jawohl, auch das sehe ich genau so.
Das einzige Problem sehe ich bei der Schreibkraft, die die Papiere nachtragen muss. "Das haben wir schon immer so gemacht..." und sie bekommt ihre Anweisung vom Amtsleiter. Es muss also nicht heißen, dass es überall im Land gleich verstanden und gehandhabt wird.

Aber tatsächlich habe ich vergessen, mal auf der Amtsstube zu fragen.
Vielleicht kriege ich das dieses Jahr noch hin.

Grüße, Olaf

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BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 11:08 
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Crazy Cow hat geschrieben:
"Das haben wir schon immer so gemacht..."

Stand bei Deinem frisch vergatterten Namensvetter nicht "Mehr Aufbruch wagen" auf dem Deckel?

:D :D :D

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Gruß, Alex

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BeitragVerfasst: Fr 10. Dez 2021, 14:52 
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Nur zur Info: Ich hatte heute beim KBA den Verantwortlichen des "Arbeitskreises Erfahrungsaustausch" (AKE) am Telefon. Demnach werden gerade wieder Änderungen zum hier mitunter diskutierten Themenkreis "Änderungen der Rad-Reifenkombination an Motorrädern (incl. der Problematik der Hersteller-/Fabrikatebindung) in den Gremien beim BMVI und KBA diskutiert. Über Details wurde jedoch nichts gesagt. Mein Vermutung geht dazu jedoch in die Richtung, daß man (hoffentlich) versucht das leidige Thema der gebotenen Rechtssicherheit in den Griff zu bekommen. Jetzt hoffe ich nur, daß ich mich nicht irre......

Grüsse
Herbert

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BeitragVerfasst: Fr 10. Dez 2021, 15:08 
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herbert (4bb 4km) hat geschrieben:
Jetzt hoffe ich nur, daß ich mich nicht irre.....

Emily Dickinson hat geschrieben:
Hope is the thing with feathers
That perches in the soul,
And sings the tune without the words,
And never stops at all,

And sweetest in the gale is heard;
And sore must be the storm
That could abash the little bird
That kept so many warm.

I've heard it in the chillest land,
And on the strangest sea;
Yet, never, in extremity,
It asked a crumb of me.


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BeitragVerfasst: Fr 10. Dez 2021, 17:40 
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:D so ist es...

:-P :D :D :D :D

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BeitragVerfasst: Fr 10. Dez 2021, 23:01 
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alexanderfrese hat geschrieben:
Crazy Cow hat geschrieben:
"Das haben wir schon immer so gemacht..."

Stand bei Deinem frisch vergatterten Namensvetter nicht "Mehr Aufbruch wagen" auf dem Deckel?

:D :D :D


Der Arm des Gevatters Namensvetter reicht nicht in die kommunalen Verwaltungen, nicht einmal auf den Schreibtisch unseres Landesalten mit den schlechten Zähnen.

Wir werden sehen.
Grüße, Olaf

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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 07:52 
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Noch eine Ergänzung zum meinem gestrigen Gespräch mit dem Arbeitskreisvorsitzenden des AKE im Kraftfahrtbundesamt: Obwohl das Gespräch nur kurz war, war es in einem Punkt dennoch äusserst erhellend wie auch bestätigend: Zum Thema Rechtssicherheit einer Änderung an einem Fahrzeug - in unserem Falle der Änderung der Bereifung - hinsichtlich der gebotenen/bescheinigten Verkehrssicherheit und damit dem Erhalt der Betriebserlaubnis.

Mein Gesprächspartner zeigte dazu auf - und betätigte damit meine Sicht der Dinge - dass zum Thema "Bewertung von Änderungen der Rad-/Reifenkombination an Motorräderns" die Verlautbarungen vom BMVI ( Bund-Länder-Verkehrsausschuss) im Verkehrsblatt bzw. des KBA AKE) keinerlei Rechtsverbindlichkeit besitzen.

Die Verlautbarungen zeigen ausschließlich die Beratungsergebnisse der beiden beteiligten Gremien zu einer rechtlichen Bewertung des vorgenannten Änderungs-Sachverhaltes und wie damit in weiterer Folge im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen umgegangen werden kann. Darüber stand die Zielsetzung, über alle Prüfgesellschaften hinweg eine identische Bewertung und Abarbeitunger gleicher Sachverhalte zu erreichen.

Der Schönheitsfehler an der Sache: Für die Prüfgesellschaften gibt es keine Verpflichtung sich an die getroffenen Festlegungen zu halten. Die Prüfgesellschaften sind zwar aufgefordert, den vereinbarten Regelungen zu folgen/diese umzusetzen. Inwieweit dies jedoch tatsächlich geschieht liegt allein in der Entscheidung der jeweiligen Organisation jeder Prüfgesellschaft.

Wenn man zudem nun feststellen muss, daß das BMVI dabei - zu dessen Organsation das Kraftfahrbundesamt gehört - zwei (2!) erheblich divergente Versionen zur Bewertung und Vorgehen zum Sachthema rausgibt, muss man sich keine große Hoffnung mehr machen, daß dem dann die Prüfgesellschaften vollumfänglich und geschlossen folgen werden.

Meine persönlichen Schlussfolgerungen daraus: Nachdem die Prüfgesellschaften nur unser Bestes wollen - nein, nicht unsere Verkehrssicherheit, sondern unser Geld - müssen wir "Alt-Moped-Fahrer" mit Fahrzeugen mit einer Hersteller-/Fabrikatebindung aus diesen unseligen und vor allem in jeder Hinsicht rechtlich unsicheren Prozess der zwingenden Nutzung von UBB und Reifenherstellerbescheinigungen Ja/Nein und/oder Abnahme nach 19.3 STVZO schbellstens raus. Und das funktioniert nur, wenn die Hersteller-/Fabrikatebindung aus den Papieren ausgetragen ist. Dies gilt im übrigen auch für nicht wenige Motorräder mit EU-Typisierung: Hier stellt man zuweilen fest, daß hinter dem Vermerk in der ZB1 zu einer bestehenden Hersteller-/Fabrikatebindung in den COC dort überhaupt nichts derartiges vermerkt ist, - also schlichtweg ein Fehler in der ZB1 vorliegt. - Das mach nur mal einem prüfenden Gendarm in Österreich klar.........


Im übrigen ist bei meiner XJ900S (4KM) die Reifenbindung durch einen Hinweis "vo. u. hi. gleicher Hersteller" ersetzt und meine 4BB hat vo. einen BT46 u. hi. einen BT45 mit Herstellerbescheinigung aufgezogen - dies ohne weitere Prüfung nach 19.3 STVZO nach Absprache mit meinenm TÜV. Der erste Schritt ist also getan.......


Grüsse und bleibt wachsam
Herbert

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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 16:45 
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Moin Leute.

SO!
Auf Grund meiner Frage und der entbrannten Diskussion darum zeichnet sich folgendes Bild ab: Diese Änderung bzgl der Reifen ist nicht oder nur wenig Sinnvoll.
Auch bewirkt Sie eher das Gegenteil.
Sowohl die These das es sie hier um Lobby-Arbeit der Prüforgamisationen zum zwecke der generierung von Umsätzen handelt, ist ebenso haltbar wie die These das der versteckte Sinn dieser Änderung die deziemierung der Altfahrzeuge ist.
Sinniger weise ist auch aus Reihen der Tüv`ler lese Kritik zuhören. ( Was sich dann auch durch die tätsächlichen "Tätigkeiten" der Prüfingenieure bei der Erstellung der Gutachten nieder schlägt).

Ich habe einem jungen Tüvler die Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bridgestone vor gelegt, aus der für Laien hervorgeht das die Verwendung von BT 45/46 zulässig ist und die Betriebserlaubnis NICHT erlischt. Natürlich zusammen mit der Zulassung meiner 58L.
1.) Es ist möglich das bei der Standartverkehrskontrolle mit Zulassungbescheinigung Teil1 bzw.2 es dem Durchschnittlichen Polizisten NICHT auffällt wenn andere Reifen montiert sind, da die grössen am Kfz und der Zulassung übereinstimmen, sogar wahrscheinlich.
2.) gerät man in die Kontrolle einer Spezialgruppe mit erweiteretem Wissen ( Kradruppe) ist es sher wahrschnleich auf zufallen.
3.) Dies gilt auch für die HU ( 1. +2.)
4.) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind nur die Reifen zulässig die in der ABE / Zulassung stehen. ( Ausgenommen die Übergangslösung bis 2024).
5.) Alle Reifen die nicht den Punkten zu 4.) entsprechen müssen gem. § 21 eingetragen werden. Kosten hier ca. 120,00 für Tüv und ca. 20 für STVA.


Ich danke hier alle für Ihre Statements, die dazu beigetragen haben diese Conclusio zu finden.

-Danke-

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Alle sagten: das geht nicht, bis einer kam das nicht wusste und es gemacht hat.


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BeitragVerfasst: So 12. Dez 2021, 08:14 
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Vielen Dank für diesen Beitrag, da er wunderbar verdeutlicht, welche Interpretations- und Ausführungsvielfalt bei diesem Thema bei den damit befassten Organisationen (BMVI, KBA, AKE, bei den Prüforgansaitionen bis runter zum einzelnen Prüfingenieur) vorliegt. Ob diese chaotisch anmutende Situation nun wirklich durch die von meinem BKA-Kontakt angekündigte Änderung behoben wird bleibt abzuwarten.

Noch eine Bemerkung zur erwähnten Übergangslösung, der Anerkennung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nur noch bis zum 31.12.2024:

Ich sehe es als sehr wahrscheinlich, daß es hier noch zu einer Änderung kommen wird, denn gerade diese Stichtags-abhängige "Nichtmehranerkennung" einer bisherigen Regelung und die Folgen hieraus hat die Prüforganisationen - und damit leider auch uns - in eine rechtliche "Dilemma-Situation" geführt. - Zum Verständnis dazu muss man wissen, daß den Prüforganisationen die bisherigen Regelungen zu den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller schon immer ein "Dorn im Auge" waren, .......Um dem abzuhelfen haben die Prüforganisationen im wesentlichen nur ein rechtliches Mittel: "Eine Annahme einer Verkehrsgefährdung" nach §19.2 und infolge eine Prüfung/Abnahme nach 19.3 bzw. §21 STVZO. Im Falle von unseren ABE-typisierten Krädern hat man deshalb einfach erklärt, die alten UBB (mit ihrer anerkannten Bestätigung einer Verkerhssicherheit ohne Abnahmenotwendigkeit nach 19.3 STVZO) nur noch eingeschränkt auf Altreifen mit Produktionsdatum bis 31.12.2019 und ab 01.01.2025 überhaupt nicht mehr anzuerkennen. - Und schon war das rechtliche Dilemma in die Welt gesetzt. Juristen zogen die Augenbraunen hoch, der Motorradprüfgruppenleiter erklärte: setzen wir nicht um...... etc. Die Hauptursache für diese Reaktionen war allein die Feststellung, dass für dieselben - als verkehrssicher eingestuften - Reifen des Produktionsdatum 2019 ohne jegliche technische Änderung, jedoch nun mit Produktionsdatum 2020, eine geradezu willkürlich anmutende "Annahme einer Verkehrsgefährdung" getroffen wurde. Diese "Willkürlichkeit" wird einem erst so richtig bewusst, wenn man sich mit den daraus ergebenden zwei zwingenden Fragen beschäftigt:

1. Was für ein konkreter Sachverhalt liegt bei den Reifen mit Produktionsdatum ab 01.01.2020 vor, der eine Annahme einer Verkehrsgefährdung tatsächlich begründet?
2. Wenn nun eine tatsächlich begründbare Annahme einer Verkehrsgefährdung für Reifen ab Produkt.dt. 2020 vorliegt, wie kann es dann sein, dass man dann baugleiche Reifen bis Produktionsdatum 2019 (mit einer UBB) als verkehrssicher bei einer HU durchwinkt und damit verkehrsunsichere Fahrzeuge für den öffentlichen Straßenverkehr freigibt?

Diese Problematik haben mittlerweile selbst die Prüforganisationen erkannt. Die hierzu erleichterten Regelungen des AKE sind meiner Meinung dazu darauf die Antwort gewesen. - Und wenn nun gemäß der derzeitigen AKE-Regelungen bei Fahrzeugen mit Hersteller-/Fabrikatebindung diese auch allein weiterhin anhand einer alten UBB oder sogar neuen Herstellerbescheinigung als "verkehrssicher" und ohne Notwendigkeit einer Abnahme nach 19.3 STVZO betrachtet wird, wird man auch zum/ab 01.01.2025 weiterhin keine "gerichtsfeste" Begründung für eine zwingende Abnahme für vormals verkehrssichere Reifen haben..... Insofern sehe ich momentan dem 01.01.2025 ziemlich entspannt entgegen.

Grüsse
Herbert

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BeitragVerfasst: So 12. Dez 2021, 11:10 
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ich habe die Diskussion ins Forum REIFEN verschoben

Olaf

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 Betreff des Beitrags: UPDATE: Reifen
BeitragVerfasst: Di 18. Okt 2022, 16:05 
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Ich war gestern beim Tüv zur Turnus gemässen Prüfung.

Obwohl und gerade weil hier nur ein einsamer junger Prüfer werkelt, ich mit Ihm dieses Problem mehrfach besprochen habe geschah folgendes:

die zwingend vor zu legende UBB vom Michelin für die Pilot Aktiv wurde weder verlangt
noch (von mir) daraufhin gewiesen. Das Fahrzeug wurde mängelfrei "getüvt".

Auch habe ich mit Bridgestone Deutschland telefoniert mit der eindeutigen Aussage
das die Service Information (frührer UBB/Reifenfreigabe) Ihre Gültigkeit hat und der
BT 45/46 legal gefahren werden darf OHNE Eintragung.

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Alle sagten: das geht nicht, bis einer kam das nicht wusste und es gemacht hat.


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BeitragVerfasst: Di 18. Okt 2022, 18:19 
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Beiträge: 1085
Wohnort: 92724 Trabitz
SR 500 und XJ 750 ohne Nachfragen durch den TÜV.

_________________
Lesen schadet der Dummheit


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Di 18. Okt 2022, 19:07 
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Beiträge: 193
Wohnort: Oberhaching bei München
Hallo zusammen,

die letzten beiden Schilderungen von "Tüv-Erlebnissen" hinsichtlich von Reifenänderungen bei Motorrädern mit Reifenfabrikatebindung entspricht im wesentlichen wie hier von der Prüforganisation GTÜ aufgezeigt:

https://www.gtue.de/de/die-gtu/publikat ... ifenfinder

Also alles gut......


Grüsse
Herbert

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