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Unbedenklichkeitsbescheinigung vs. Herstellerfreigabe

Di 1. Jun 2021, 10:50

Hallo zusammen,
bisher hatte ich [Deutsche ABE, Yamaha XJ900F Bj. 1990 Typ 58L] bei neuen Reifen immer eine Herstellerfreigabe von der Werkstatt erhalten. In meinem FZ Schein stehen Reifenhersteller [Michelin, Pirelli, Bridgestone] mit bestimmten Reifen-Namen [Reifenbindung], welche aber schon lange nicht mehr hergestellt werden. Auf Nachfrage in meiner Werkstatt, war man nun auch ein wenig ratlos wie ich nun nach einer neuen Regelung an meine Reifen komme. [Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Reifenumrüstung an Motorrädern anscheinend neu festgelegt] Es liegt keine Dimensionsänderung vor, sondern ich fahre immer die die gleichen Größen. Da meine Reifen nun 10a alt sind würde ich wegen der Sicherheit gerne neue aufziehen lassen. Wie kann ich also auf neue Reifen umrüsten ohne gegen Gesetze zu verstoßen oder Probleme bei einer eventuellen Polizeikontrolle zu kommen?
Auch auf Nachfrage bei ADAC und Dekra etc. erhalte ich verschieden Antworten.
1. Das Verfahren wird unterschiedliche gehandhabt
2. Es ist eine Eintragung im FZ Schein notwendig
3. Da keine Dimensionsänderung ansteht, braucht man nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Eintragung ist nicht notwendig.
4. [Händler] Das geht schon in Ordnung
Deshalb bin ich sehr verunsichert.
Anfrage beim TÜV SÜD steht noch aus.






Bild

Di 1. Jun 2021, 10:50

Di 1. Jun 2021, 13:30

Es geht darum, dass der Halter keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr als gültiges Papier mitführen soll.

Diese Bescheinigung wird trotzdem benötigt für den Eintrag der Reifen in die Papiere. Die unterschiedliche Handhabung kann sich darauf beziehen, ob man für den Eintrag unbedingt ein TÜV-Gutachten braucht, wenn die Größe nicht geändert wird. Das sagt dir deine Zulassungsstelle. Aber eingetragen werden müssen die Reifen, es sei denn:
Ihr DOT Stempel besagt, dass sie vor dem 1.1. 2020 hergestellt wurden.
Schau nach solchen Reifen, dann hast du bis 2025 keine Probleme mehr.

Grüße, Olaf

Sa 19. Jun 2021, 06:04

......wobei ich vermute, daß man vernünftige Reifen für unsere Young- bzw. schon Oldtimer mit einem Produktionsdatum vor 2020 nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr bekommt. Damit führt diese Regelung künftig - spätestens ab 2025 generell - dazu, daß bei jedem neuen Reifen-Fabrikatetyp, der noch nicht im KFZ-Schein eingetragen ist, nach §19.3 STVZO die ABE erlischt und deshalb ein TÜV-Gutachten mit Änderung des KFZ-Scheins und Brief notwendig wird. Dies natürlich verbunden mit zeitlichen Aufwand und Kosten.

Dazu noch ein Hinweis am Rande: So richtig bitter kann es mit dieser Regelung werden, wenn man noch einen Reifen mit Produktionsdatum vor 2020 und UBB des Reifenherstellers fährt und im Ausland einen Reifenschaden erleidet und dort nur noch Reifen neueren Produktionsdatums erhält. Auch dann erlischt die ABE und damit (dies auf Nachfrage bei der HUK) der Versicherungsschutz. Und nachdem es z.B. in Italien keine Prüforganisation gibt, die nach deutschem Recht das notwendige Gutachten erstellen kann, verbliebe einem rechtlich dann nur noch das Fahrzeug auf fremder Achse nach Hause transportieren zu lassen.

Grüsse
Herbert

Sa 19. Jun 2021, 10:14

Dazu noch ein Hinweis am Rande: So richtig bitter kann es mit dieser Regelung werden, wenn man noch einen Reifen mit Produktionsdatum vor 2020 und UBB des Reifenherstellers fährt und im Ausland einen Reifenschaden erleidet und dort nur noch Reifen neueren Produktionsdatums erhält. Auch dann erlischt die ABE und damit (dies auf Nachfrage bei der HUK) der Versicherungsschutz. Und nachdem es z.B. in Italien keine Prüforganisation gibt, die nach deutschem Recht das notwendige Gutachten erstellen kann, verbliebe einem rechtlich dann nur noch das Fahrzeug auf fremder Achse nach Hause transportieren zu lassen.

Grüsse
Herbert


Moin Herbert, ich habe versehentlich einen Teil deines Beitrages beim Zitieren gelöscht. Tut mir leid war keine Absicht. Zur Zeit bockt auch leider das Forum, ich kann es kaum in Ordnung bringen

Resümee: Ja, bis 2025 ist das Thema durch, weil auch der TÜV keine alten Reifen auf alten Mopeds sehen will. aktuell sviw 6 Jahre.
Olaf

Sa 19. Jun 2021, 12:38

Hallo Olaf,
ehrlich gesagt, kann ich bei meinem Beitrag keinen "Schwund" feststellen. :D Somit alles gut.

Im übrigen war ich heute zum Thema beim Tüv, weil ich eine evtl. Umrüstung auf Michelin Pilot vorab abklären wollte. Dabei hatte ich den KFZ-Schein meiner 4BB und die Bescheinigung von Michelin. Der Prüfer meinte nach kurzem Blick auf die Bescheinigung: Die Umrüstung sei kein Problem, da die Reifengrösse und-Typ gleich blieben.
Etwas verwirrt aber auch beruhigt zog ich von dannen. Zu Hause bemerkte ich dann, dass Michelin in seiner Service-Information angibt, es läge für die 4BB eine EU-Typgenehmigung vor. Und das ist vermutlich falsch, da es zum Zeitpunkt der Einführung der 4BB 1991 eine EU-Typisierung für Motorräder noch gar nicht gab. Oder bin ich hierzu nun falsch informiert?

Grüsse
Herbertvermute

Sa 19. Jun 2021, 12:52

herbert (4bb 4km) hat geschrieben:Hallo Olaf,
ehrlich gesagt, kann ich bei meinem Beitrag keinen "Schwund" feststellen. :D Somit alles gut.

Im übrigen war ich heute zum Thema beim Tüv, weil ich eine evtl. Umrüstung auf Michelin Pilot vorab abklären wollte. Dabei hatte ich den KFZ-Schein meiner 4BB und die Bescheinigung von Michelin. Der Prüfer meinte nach kurzem Blick auf die Bescheinigung: Die Umrüstung sei kein Problem, da die Reifengrösse und-Typ gleich blieben.
Etwas verwirrt aber auch beruhigt zog ich von dannen. Zu Hause bemerkte ich dann, dass Michelin in seiner Service-Information angibt, es läge für die 4BB eine EU-Typgenehmigung vor. Und das ist vermutlich falsch, da es zum Zeitpunkt der Einführung der 4BB 1991 eine EU-Typisierung für Motorräder noch gar nicht gab. Oder bin ich hierzu nun falsch informiert?

Grüsse
Herbertvermute


Hallo Herbert,
Michelin ist reich und tüchtig, die können noch nach Produktionsende eine KBA Genehmigung haben erstellen lassen. Pirelli hat das für die GTS 2015 auch gemacht,
obwohl da schon seit 17 Jahren tot, das ein vollkommen uninteressanter Markt ist.
Das heißt aber nicht, dass die Reifen nicht trotzdem eingetragen werden müssen.
Wie gesagt, nach meinem Dafürhalten benötigt die Zulassungsstelle aber dafür kein Gutachten, wenn die Reifengröße sich nicht ändert. Also außerhalb Hessens 11 Euro.

Grüße, Olaf

Sa 19. Jun 2021, 13:07

Es gibt eigentlich nur eine einzige Möglichkeit alle Zweifel auszuräumen.
Die neue Paarung eintragen lassen.

Dann hat man keine Probleme mit Versicherungen, der Rennleitung und den nächsten Prüfern.
Und muss auch keine Zettel mitführen, deren Geltung angezweifelt werden könnte.

So unglücklich die momentane Rechts(un)sicherheit auch sein mag. Man kann sie ausräumen. Klarer: Man muss bezahlen.

Sa 19. Jun 2021, 13:32

Danke. Du hast es auf den Punkt gebracht.

Grüsse
Herbert

So 11. Jul 2021, 04:24

Hallo zusammen,

ich wollte mir wegen den unklaren/widersprüchlich Angaben in der Michelin-Reifenherstellerbescheinigung (="Service-Information"

http://moto.permission.jfnet.de/MICHELIN/2073-S.pdf)

nochmal Gewissheit verschaffen und habe dazu den Michelin-Sdervice direkt telefonisch angesprochen. Insbesondere habe ich dabei auf den Widerspruch einer bestehenden ABE/nationale Zulassung mit Reifenfabrikatebindung versus Michelinaussage "Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der EU-Typgenehmigung KEINE Beschränkung in Form einer Fabrikats- oder Typbbindung bei den Reifen vorgenommen" hingewiesen und um Klärung gebeten.


Dazu habe ich nun folgende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr ..........,

vielen Dank für Ihre Anfrage an den MICHELIN Kundenservice.

Diese Antwort haben wir aus unserer Produkttechnik auf Ihre Anfrage erhalten:

Es gibt zwei Arten von Nummern 1. EU-Typengenehmigungoder 2. ABE/EBE.
Sie müssen also eine dieser beiden Arten von Nummern haben.

Ihr Motorrad ist ziemlich alt, deshalb hat es "nur" die ABE/EBE, die besagt, dass der Hersteller in der Vergangenheit diesem Motorrad eine nationale Homologation für das Land gegeben hat, in dem es verkauft wird. Neue Motorräder erhalten eine EU-Homologationsnummer, was bedeutet, dass dieses Motorrad in der gesamten EU anerkannt und verkauft werden kann."

Über die Homologation des Motorrades in der EU können wir Ihnen keine weiteren Informationen geben, das Dokument ist für unsere Sortimente. Vielleicht sollten Sie den Tüv oder die Dekra nach der Anwendung für das Motorrad fragen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gerne wieder an uns wenden.

Wir wünschen allzeit gute Fahrt mit Ihren Michelin Reifen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Michelin Kundenservice......."


Mit dieser Antwort sehe ich nun leider meine Hinweise/Fragestellung hinsichtlich der Widersprüche aus der Angabe einer nationalen ABE mit einer Reifentyp-/Fabrikatebindung und der Eingangsbehauptung einer bestehenden EU-Typgenehmigung ohne jegliche Beschränkungen in keiner Weise hinreichend geklärt.

Ich werde die Sache dennoch nicht weiter verfolgen, weil ich mittlerweile die Nase gestrichen voll habe mit diesen unsinnigen Folgen einer Lobby-geschwängerten und in vielen Punkten rechtlich fragwürdigen Lösung des Verkehrsbriefes 15-2019.

Sollte ich auf diese Reifen tatsächlich mal umsteigen werde ich die vorbewchriebene Herstellerbescheinigung einfach mit mir führen und mich darauf berufen. Und sollte es dann damit doch Ärger geben, werde ich Michelin dazu in Haftung nehmen, da die Service-Information hinsichtlich bestimmter Aussagen auch einen "Rechtschein-Charakter" hat. Und sollte der Ärger von Seiten des TÜV im Rahmen der regelmäßigen 2-jährigen TÜV-Untersuchung kommen, weil es sich dabei evtl. doch herausstellt, das eine EU-Zulassung gar nicht existiert, dann wird es ganz spaßig. Dann lass ich nämlich prüfen, wieviele Gutachten mit Eintrag in den KFZ-Schein zwischenzeitlich a.G. der dann offensichtlich falschen Herstellerbescheinigung durchgeführt wurden.....;o))

Aber vielleicht ist das alles nicht zutreffend, weil tasächlich eine COC für die 4BB existiert. - Weil dann ergibt sich für uns alle aus der vorliegenden Michelin Service-Information folgender absolut positiver Aspekt:

Wenn es lt. der Michelin-Servie-Information tatsächlich zutreffend ist, das eine COC/EU-Typgenehmigung ohne jegliche Reifenbindung gibt, kann die 4BB ab sofort mit jedem Reifen - egal von welchem Hersteller - in den vorgegebenen Größen ausgestattet werden. Eine Einzelabnahme wäre nicht mehr notwendig. Das Mitführen der Michelin-Service-Information mit dem Hinweis auf die bestehenden EU-Typgenehmigung würde als Legitimation ausreichen. Gegenteiliges hätte bei einer Fahrzeugkontrolle der prüfende zu beweisen........und dann haftet Michelin wiederum. Also: wer traut sich?


Grüsse
Herbert

So 11. Jul 2021, 12:34

Hallo Herbert,
der Widerspruch ändert nichts an der Vorgabe, dass die Homolohgation in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein muss.
Für Motorräder ab Bj. 2000 oder 2004 genügt die EU Freigabe oder sie wird bereits mit dem Ausstellen der Papiere automatisch eingetragen*. Für ältere Motorräder gibt es nur die ABE. Auch die muss eingetragen sein. Für den Eintrag sollte die Herstellerfreigabe genügen.
Womöglich geht es bei der ganzen Geschichte nur um die Fälschungssicherheit der Freigabe.

* Nach einer Novelle muss beim Halterwechsel bundesweit keine Änderung der Fahrzeugpapiere mehr vorgenommen werden, auch die Nummernschilder bleiben bundesweit erhalten. Die Anzeige erfolgt vom Halter digital. Alle zugelassenen Fahrzeuge sind behördlich zentral und digital erfasst.

Fasst man diese beiden Geschichten zusammen, wird ein irgendwie ein Schuh draus.
Änderungen am Fahrzeug müssen natürlich eingetragen werden, bevor es im vereinfachten Verfahren weitergegeben wird.

Grüße, Olaf

So 11. Jul 2021, 13:17

Olaf, Danke für den Hinweis. - Aber dann sollte es auch kein Problem sein, mit dem Hinweis auf eine vorhandene EU-Typgenehmigung/-Homolongation ohne eine Reifentyp-/Fabrikatebindung (lt. Michelin) die noch formal bestehenden, weil auf der ABE F609 basierend, und in den Fahrzeugpaieren eingetragenen Reifenbeschränkungen komplett austragen zu lassen. - Hat das evtl. schon jemand probiert? Ich habe gut Lust dazu morgen mal unseren Tüv dazu zu besuchen.........

Grüsse
Herbert

So 11. Jul 2021, 15:22

herbert (4bb 4km) hat geschrieben:Olaf, Danke für den Hinweis. - Aber dann sollte es auch kein Problem sein, mit dem Hinweis auf eine vorhandene EU-Typgenehmigung/-Homolongation ohne eine Reifentyp-/Fabrikatebindung (lt. Michelin) die noch formal bestehenden, weil auf der ABE F609 basierend, und in den Fahrzeugpaieren eingetragenen Reifenbeschränkungen komplett austragen zu lassen. - Hat das evtl. schon jemand probiert? Ich habe gut Lust dazu morgen mal unseren Tüv dazu zu besuchen.........


Hallo Herbert,
Momentan ist noch eine gewisse Lustlosigkeit zu spüren, (weil man sich bücken muss, um die DOT Kennzeichnung zu lesen?) aber 2024 ist endgültig Schluss.

Reifenbindungen werden nicht mehr ausgetragen, weil eben neue nachgetragen werden können/sollen. Alwin weiß sicher seit wann, das geht schon ein paar Jahre.
Bei Gespannen wird es hin und wieder noch gemacht, wenn Autoreifen im Spiel sind.

Grüße, Olaf

Mo 12. Jul 2021, 09:21

Crazy Cow hat geschrieben:........Reifenbindungen werden nicht mehr ausgetragen, weil eben neue nachgetragen werden können/sollen. Alwin weiß sicher seit wann, das geht schon ein paar Jahre.
Bei Gespannen wird es hin und wieder noch gemacht, wenn Autoreifen im Spiel sind.

Grüße, Olaf


Ich darf Dich dazu korrigieren: Bei meiner XJ900S hat ein verständiger Sachverständiger die ursprüngliche Reifenfabrikatebindung ersetzt durch ein "vorne und hinten vom gleichen Reifenhersteller. - Was im Grunde einer Austragung einer Reifenfabrikate- /-Typbindung gleichkommt.

Und mein heutiger "Besuch" beim TÜV zur vorliegenden Michelin-Service-Information 2073-S ergab folgendes:

1. Die Aussage von Michelin hinsichtlich einer existierenden EU-Typgenehmigung zur 4BB wurde seitens des befragten Prüfers - trotz mehrmaliger Nachfrage - nicht angezweifelt.
2. Aus diesem Grunde ist - wie von Michelin in der Service-Info beschrieben - so der Prüfer, bei einer Fabrikateänderung des Reifens keine erneute Abnahme/kein Gutachten und keine Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig. Ich soll aber die Service-Information mitführen.
3. Über eine Austragung der Typ- und Fabrikatebindung aufgrund einer entsprechenden EU-Typisierung haben wir dann gar nicht mehr weiter gesprochen.

Soviel zu dem Irrsinn, der momentan bei der Umsetzung des Verkehrsbriefes 15-2019 vorherrscht.

Und ich befürchte, daß dieser über 2024 anhalten wird. Denn der Dreh- und Angelpunkt aller Maßnahmen ist die Argumentation nach §19.2 Satz 2:

"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. ......
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder........."


Und diese "Erwartung einer Gefährdung" ist der Schwachpunkt bei der Geschichte. Denn wie will man - ggf. vor Gericht - eine solche mögliche Erwartung einer Gefährdung für Reifen ab Produktionsdatum 2020 begründen, wenn für denselben Reifen bis Produktionsdatum 2019 mit UBB eine erwartete Gefährdung ausgeschlossen wurde. Allein der administrielle Beschluss, eine UBB ab Reifenproduktionsdatum 2020 nicht mehr anzuerkennen, führt nicht zwangsläufig zur Begründbarkeit einer daraus zu erwartenden Gefährdung. - Und diese Problematik bleibt auch bestehen, wenn ab 2025 UBB's generell nicht mehr anerkannt werden.

Im übrigen reagieren viele Prüfer - bis hin zu speziellen Prüfgruppen der Polizei - entsprechend und ignorieren den Verkehrsbrief 15-2019 gänzlich. Übrig bleibt daraus leider eine hohe Rechtsunsicherheit für uns Altfahrzeugbesitzer.

Diese Rechtsunsicherheit kann bei einer Reifenfabrikatebindung zudem bei Auslandstouren unangenehme Folgen haben. Erleidet man dort auf einer längeren Tour einen Reifenschaden und muss deswegen den Reifen (mit DOT >2019) tauschen, so darf man das Fahrzeug formal nur noch in Richtung Heimat zur TÜV-Begutachtung bewegen. Andernfalls erlischt auch im Ausland - rein formal - die BE und damit auch der Versicherungsschutz. Je nach Gesetzgebung des Gastlandes kann dies bei einer Fortführung der Tour und einem Unfall übel geahndet werden.

Grüsse
Herbert

Mo 12. Jul 2021, 09:34

herbert (4bb 4km) hat geschrieben:Im übrigen reagieren viele Prüfer - bis hin zu speziellen Prüfgruppen der Polizei - entsprechend und ignorieren den Verkehrsbrief 15-2019 gänzlich.

Diese Erfahrung hab ich bislang bei TÜV und Polizei auch gemacht.
O-Ton eines Polizisten bei einer Verkehrskontrolle: " Solange die Reifen vom Profil her i.O. sind und es die richtigen, eingetragenen Größen sind, machen wir da gar nichts.
Der TÜV-Prüfer hat auf meine Frage hin nur die Augen verdreht und die Plakette drauf geklebt.....

Mo 12. Jul 2021, 10:46

Moin,
ich habe leider die Übersicht verloren, welche der neuen Regeln in Zusammenhang mit der gekippten Änderung der STVO vom Mai 2020 stehen...

Für die TÜV Vorfahrt gilt aber sviw zur Zeit, dass man nach solchen eintragungspflichtigen Maßnahmen erst nach Hause fahren darf und am nächsten Tag bzw. die erste Fahrt danach zum TÜV bzw. zur Zulassungsstelle gehen muss.

Grüße, Olaf
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