Hallo zusammen,
ich wollte mir wegen den unklaren/widersprüchlich Angaben in der Michelin-Reifenherstellerbescheinigung (="Service-Information"
http://moto.permission.jfnet.de/MICHELIN/2073-S.pdf)
nochmal Gewissheit verschaffen und habe dazu den Michelin-Sdervice direkt telefonisch angesprochen. Insbesondere habe ich dabei auf den Widerspruch einer bestehenden ABE/nationale Zulassung mit Reifenfabrikatebindung versus Michelinaussage "Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde bei der Erteilung der EU-Typgenehmigung KEINE Beschränkung in Form einer Fabrikats- oder Typbbindung bei den Reifen vorgenommen" hingewiesen und um Klärung gebeten.
Dazu habe ich nun folgende Antwort erhalten:
"Sehr geehrter Herr ..........,
vielen Dank für Ihre Anfrage an den MICHELIN Kundenservice.
Diese Antwort haben wir aus unserer Produkttechnik auf Ihre Anfrage erhalten:
Es gibt zwei Arten von Nummern 1. EU-Typengenehmigungoder 2. ABE/EBE.
Sie müssen also eine dieser beiden Arten von Nummern haben.
Ihr Motorrad ist ziemlich alt, deshalb hat es "nur" die ABE/EBE, die besagt, dass der Hersteller in der Vergangenheit diesem Motorrad eine nationale Homologation für das Land gegeben hat, in dem es verkauft wird. Neue Motorräder erhalten eine EU-Homologationsnummer, was bedeutet, dass dieses Motorrad in der gesamten EU anerkannt und verkauft werden kann."
Über die Homologation des Motorrades in der EU können wir Ihnen keine weiteren Informationen geben, das Dokument ist für unsere Sortimente. Vielleicht sollten Sie den Tüv oder die Dekra nach der Anwendung für das Motorrad fragen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gerne wieder an uns wenden.
Wir wünschen allzeit gute Fahrt mit Ihren Michelin Reifen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Michelin Kundenservice......."
Mit dieser Antwort sehe ich nun leider meine Hinweise/Fragestellung hinsichtlich der Widersprüche aus der Angabe einer nationalen ABE mit einer Reifentyp-/Fabrikatebindung und der Eingangsbehauptung einer bestehenden EU-Typgenehmigung ohne jegliche Beschränkungen in keiner Weise hinreichend geklärt.
Ich werde die Sache dennoch nicht weiter verfolgen, weil ich mittlerweile die Nase gestrichen voll habe mit diesen unsinnigen Folgen einer Lobby-geschwängerten und in vielen Punkten rechtlich fragwürdigen Lösung des Verkehrsbriefes 15-2019.
Sollte ich auf diese Reifen tatsächlich mal umsteigen werde ich die vorbewchriebene Herstellerbescheinigung einfach mit mir führen und mich darauf berufen. Und sollte es dann damit doch Ärger geben, werde ich Michelin dazu in Haftung nehmen, da die Service-Information hinsichtlich bestimmter Aussagen auch einen "Rechtschein-Charakter" hat. Und sollte der Ärger von Seiten des TÜV im Rahmen der regelmäßigen 2-jährigen TÜV-Untersuchung kommen, weil es sich dabei evtl. doch herausstellt, das eine EU-Zulassung gar nicht existiert, dann wird es ganz spaßig. Dann lass ich nämlich prüfen, wieviele Gutachten mit Eintrag in den KFZ-Schein zwischenzeitlich a.G. der dann offensichtlich falschen Herstellerbescheinigung durchgeführt wurden.....;o))
Aber vielleicht ist das alles nicht zutreffend, weil tasächlich eine COC für die 4BB existiert. - Weil dann ergibt sich für uns alle aus der vorliegenden Michelin Service-Information folgender absolut positiver Aspekt:
Wenn es lt. der Michelin-Servie-Information tatsächlich zutreffend ist, das eine COC/EU-Typgenehmigung ohne jegliche Reifenbindung gibt, kann die 4BB ab sofort mit jedem Reifen - egal von welchem Hersteller - in den vorgegebenen Größen ausgestattet werden. Eine Einzelabnahme wäre nicht mehr notwendig. Das Mitführen der Michelin-Service-Information mit dem Hinweis auf die bestehenden EU-Typgenehmigung würde als Legitimation ausreichen. Gegenteiliges hätte bei einer Fahrzeugkontrolle der prüfende zu beweisen........und dann haftet Michelin wiederum. Also: wer traut sich?
Grüsse
Herbert